Datenschutz 2018: DSGVO erhält „sprachliche“ Anpassungen
Kurz vor Ende der Übergangsfrist zur Umsetzung der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU gibt es Neuigkeiten: Knapp einen Monat vor dem Stichtag, am 25. Mai 2018, hat der europäische Gesetzgeber in einem 386 Seiten starken Dokument umfassende Änderungen an der Richtlinie vorgenommen: Der Datenschutz verlangt 2018 noch einmal einen genauen Check. Und das, obwohl es nur um die Korrektur von Rechtschreib- oder Verweisfehlern gehen sollte. Der Jurist Dr. Carlo Piltz jedoch schreibt in seinem Blog delegedata, dass dadurch mehr geändert wurde, als angenommen.
Der Grund liegt darin, dass im juristischen Bereich schon kleinen Veränderungen des Wortlauts große Auswirkungen haben können. Nämlich dann, wenn sich durch das vermeintliche Verbessern der Sinn des Textes mitwandelt. „Betrachtet man die Änderungen etwas genauer, wird schnell klar, dass einige Änderungen sich tatsächlich auch auf den Sinn und den Aussagegehalt einer Vorschrift erstrecken“, so Piltz.
Datenschutz 2018: Was ändert sich nun?
Zu den von der EU kurzfristig geänderten Passagen gehören unter anderem folgende:
- Artikel 22 der DSGVO handelt von den Vorgaben für das Profiling (ErwG 71). Dabei geht es auch um die Maßnahmen, die der Verantwortliche zum Schutz der Betroffenen treffen muss. Ändern will der EU Gesetzeber den Teil „…zu Maßnahmen kommt“ in „…oder zu einer Verarbeitung kommt“. Doch „Maßnahmen“ ließe sich als weitumfassenderer Begriff verstehen. Bei „Verarbeitung“ hingegen geht es nur mehr um personenbezogene Daten.
- ErwG 145 befasst sich mit der Klagemöglichkeit Betroffener gegen Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Dabei ändert sich „Aufenthaltsort“ in „in dem die betroffene Person wohnt“. Auch hier lässt sich der neue Begriff enger fassen.
- Um personenbezogene Daten geht es in Art. 25 Abs. 2 S. 1: Dieser löscht das Wort „grundsätzlich“, welches in der juristischen Sprache noch Raum für Ausnahmen lässt. Die Änderung bedeutet jedoch, dass es im Datenschutz 2018 noch weniger Spielraum geben wird, als angenommen.
Unternehmen sollten schnell reagieren
Unternehmen kümmern sich mittlerweile seit zwei Jahren darum, ihre Datenverarbeitungsprozesse an die neuen Richtlinien der EU anzupassen. Jetzt sollten sie neuerlich überprüfen, inwieweit sie mit ihren Maßnahmen auch den „zurechtgerückten“ Passagen entsprechen. Die englischen Fassung bleibt nämlich unverändert, allerdings haben grundsätzlich alle Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift den gleichen Stellenwert. Piltz: „Die englische Fassung ist per se nicht richtiger oder besser als die deutsche.“